Im Zuge einer Ehescheidung ist nicht nur das Aktivvermögen der Ehegatten zu teilen, sondern auch die gemeinsamen Schulden unterliegen einer Aufteilung. Bei diesem Passivvermögen handelt es sich entweder um Schulden, die mit dem aufzuteilenden Vermögen in einem inneren Zusammenhang stehen (konnexe Schulden), oder um sonstige Schulden, welche mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen. Sämtliche dieser Schulden sind gem § 92 EheG den Ehegatten im Innenverhältnis zuzuweisen. Regelungen bezüglich der Aufteilung bzw Haftung im Außenverhältnis finden sich in § 98 EheG.