Die musterrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich des Schöpfers gleichen in weiten Teilen den entsprechenden urheberrechtlichen Bestimmungen: Der Anspruch auf Musterschutz entsteht ähnlich dem Urheberrecht durch den Realakt der Schöpfung. Schöpfer ist immer die natürliche Person, die ein Muster geschaffen hat. Sonderbestimmungen bestehen hinsichtlich Arbeitnehmerschöpfungen.