Bei bestimmten Arten von Betriebsvereinbarungen (BV nach § 96a und § 97 Abs 1 Z 1 bis 6a ArbVG) kann der Abschluss, die Abänderung oder die Aufhebung der Betriebsvereinbarung durch Entscheidung der Schlichtungsstelle, die beim örtlich zuständigen Arbeits- und Sozialgericht zu errichten ist, ersetzt werden. Es können sowohl der Betriebsinhaber als auch der Betriebsrat die Schlichtungsstelle anrufen. Die Entscheidung der Schlichtungsstelle gilt als Betriebsvereinbarung. Dagegen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.