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Schiedsvereinbarung

ZivilverfahrensrechtStreitiges VerfahrenDeixler-Hübner/MeisingerMai 2023

Die Schiedsvereinbarung (§ 581 Abs 1 Satz 2 bzw § 583 Abs 1 ZPO) ist Grundlage für die Durchführung eines Schiedsverfahrens. Sie kann neben der Unterwerfung unter die Schiedsgerichtsbarkeit auch Vereinbarungen über das Verfahren selbst enthalten.

Einleitung

Die Schiedsvereinbarung kann gem § 581 Abs 1 Satz 2 bzw § 583 Abs 1 ZPO

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