Die Schiedsvereinbarung (§ 581 Abs 1 Satz 2 bzw § 583 Abs 1 ZPO) ist Grundlage für die Durchführung eines Schiedsverfahrens. Sie kann neben der Unterwerfung unter die Schiedsgerichtsbarkeit auch Vereinbarungen über das Verfahren selbst enthalten.
Einleitung
Die Schiedsvereinbarung kann gem § 581 Abs 1 Satz 2 bzw § 583 Abs 1 ZPO