Gem §§ 586 ff ZPO können die Anzahl und das Verfahren zur Bestellung des oder der Schiedsrichter sowie das Verfahren zur Ablehnung derselben von den Parteien grundsätzlich frei vereinbart werden. Allerdings gibt es gewisse zwingende Vorgaben, die einzuhalten sind. Schiedsrichter, die gegen die Erfordernisse des § 588 ZPO verstoßen, können abgelehnt werden.