Grundsätzlich sind Schenkungen gem § 946 ABGB unwiderruflich, können jedoch aus den in §§ 947 ff ABGB taxativ aufgezählten Gründen widerrufen werden. Auf die gesetzlichen Widerrufsgründe kann nicht vorab verzichtet werden. Den Vertragsparteien steht es frei, in einer Schenkungsvereinbarung weitere Widerrufsgründe zu vereinbaren. Ein Schenkungswiderruf ist eine einseitige, empfangsbedürftige, aber formfreie Willenserklärung.