Die gesetzlichen Bestimmungen über die Schenkung finden sich in §§ 938 ff ABGB. Der Geschenkgeber verpflichtet sich gem § 938 ABGB in einem Schenkungsvertrag dem Beschenkten eine Sache unentgeltlich zu überlassen. Die Schenkung ist ein zweiseitiges, unentgeltliches Rechtsgeschäft, das zu seiner Gültigkeit einer Annahme durch den Beschenkten bedarf. Eine Schenkung unterliegt Formpflichten und hat entweder durch wirkliche Übergabe oder Notariatsakt zu erfolgen.