Ob und in welcher Höhe nach Scheidung ein Unterhaltsanspruch gegen den Ex-Ehegatten besteht, hängt wesentlich vom Schuldausspruch im Scheidungsurteil ab, auch wenn ein verschuldensunabhängiger Unterhaltsanspruch für zwei besondere Bedarfslagen (insb Betreuung eines gemeinsamen Kindes) existiert. Der Unterhaltsanspruch gegen den Ehegatten, der das alleinige oder überwiegende Verschulden an der Scheidung trägt, wird grundsätzlich in gleicher Höhe wie der Ehegattenunterhalt bemessen. Die rückwirkende Geltendmachung des Scheidungsunterhalts ist stärker beschränkt als bei anderen Ansprüchen.