Neben der Verschuldensscheidung (§ 49 EheG) bestehen Möglichkeiten, eine Scheidung durchzuführen, die nicht darauf basieren, dass ein Ehegatte durch sein schuldhaftes Verhalten die unheilbare Zerrüttung der Ehe herbeigeführt hat. Vielmehr ergibt sich in diesen Fällen die Zerrüttung aus Sachverhaltsmomenten, die nicht vom vorwerfbaren Fehlverhalten eines Ehegatten ausgehen.

