Die Pflicht zum gemeinsamen Wohnen resultiert aus der allgemeinen Pflicht nach § 91 ABGB, die eheliche Lebensgemeinschaft gemeinsam zu gestalten.
Die Pflicht zum gemeinsamen Wohnen resultiert aus der allgemeinen Pflicht nach § 91 ABGB, die eheliche Lebensgemeinschaft gemeinsam zu gestalten.
