Die Schadensgutmachung stellt eine notwendige Voraussetzung für die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige dar. Sie verlangt die tatsächliche und schuldbefreiende Entrichtung von Beträgen, die aufgrund des Finanzvergehens verkürzt wurden. Die Frist zur Entrichtung beträgt einen Monat und wird ab Selbstanzeige bzw ab Bekanntgabe des Bescheids an den Abgabepflichtigen gerechnet, je nach Abgabenart. Zur Entrichtung berechtigt sind sowohl der Anzeiger als auch sonstige Beteiligte oder dritte Personen. Davon abgesehen können gewisse Personen für diese Beträge zur Haftung herangezogen werden.