Dieses Briefing gibt die alte Rechtslage vor dem 2. ErwSchG wieder.
Zur alten Rechtslage: Grundsätzlich konnten nur natürliche Personen zum Sachwalter bestellt werden, die Ausnahme davon bilden die in § 279 Abs 3 ABGB genannten „geeigneten Vereine“ (Sachwaltervereine). Gerade bei „schwierigeren“ Sachwalterschaften sollen Sachwaltervereine bevorzugt herangezogen werden. Die Vereine traf allerdings keine Übernahmeverpflichtung, sie mussten ihrer Bestellung zustimmen.