Dieses Briefing bezieht sich auf die alte Rechtslage vor dem 2. ErwSchG.
Zur alten Rechtslage: Mit der Übernahme einer Sachwalterschaft waren auch umfangreiche Pflichten verbunden. Eine Verletzung dieser Pflichten konnte zur Haftung des Sachwalters führen. Diese richtete sich grundsätzlich nach den allgemeinen Schadenersatzregeln.