Dieses Briefing gibt die alte Rechtslage wieder.
Zur alten Rechtslage: Der Sachwalter hatte einen jährlichen Entschädigungsanspruch, der sich von den Einkünften und dem Vermögen des Betroffenen errechnete. Darüber hinaus bestand ein Entgeltanspruch, wenn der Sachwalter seine besonderen beruflichen Kenntnisse für die Besorgung von Angelegenheiten nützte, deren Besorgung sonst einem Dritten übertragen hätte werden müssen.