Darf ein Dienstnehmer eine Dienstwohnung kostenlos oder verbilligt nützen, ist dafür in der Lohnverrechnung ein Sachbezug anzusetzen. Wie die Höhe dieses Sachbezuges zu berechnen ist, ergibt sich aus der Sachbezugswerte-Verordnung. Als Grundsatz gilt: Größe der Wohnung in m² mal m²-Wert laut Richtwertgesetz. Zu Abschlägen kommt es, wenn der Wohnraum nicht den Minimalstandards einer Normwohnung entspricht oder, wenn eine besondere Belastung vorliegt, weil die Wohnung am Arbeitsplatz liegt (Schulwarte etc). Auch für besonders kleine Wohnungen gelten Sonderregeln.