vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Ruhen des Verfahrens

ZivilverfahrensrechtAllgemeinesDeixler-Hübner/MeisingerMai 2023

Ruhen des Verfahrens bezeichnet den Stillstand eines Verfahrens aufgrund Vereinbarung oder Säumnis der Parteien (vgl dazu §§ 168–170 ZPO; § 28 AußStrG).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte