Ruhen des Verfahrens bezeichnet den Stillstand eines Verfahrens aufgrund Vereinbarung oder Säumnis der Parteien (vgl dazu §§ 168–170 ZPO; § 28 AußStrG).
Ruhen des Verfahrens bezeichnet den Stillstand eines Verfahrens aufgrund Vereinbarung oder Säumnis der Parteien (vgl dazu §§ 168–170 ZPO; § 28 AußStrG).