vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Rügeobliegenheit

SchuldrechtGewährleistungSantangelo-ReifOktober 2024

Liegt ein beidseitiges unternehmensbezogenes Geschäft über den Erwerb von Waren vor, dann statuiert das Gesetz eine übernehmerseitige Obliegenheit, die Ware zu überprüfen und auftretende Mängel in angemessener Frist dem Übergeber anzuzeigen. Im allgemeinen Privatrecht kann – soweit das Geschäft außerhalb des Anwendungsbereichs des Verbraucherrechts liegt – eine Mängelrügeobliegenheit vertraglich vereinbart werden. Unterlässt der Übernehmer eine gebotene Rüge, dann verliert er seine mangelbezogenen Ansprüche.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte