vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Rücktritt - Verbraucherrecht

SchuldrechtVerbraucherrechtDenkOktober 2024

Der Grundsatz „pacta sunt servanda“ gilt grundsätzlich auch für Verbraucherverträge. Es gibt daher auch kein generelles Rücktrittsrecht für Verbraucher. Vielmehr gewährt der Gesetzgeber Verbrauchern zu deren Schutz in gewissen Situationen ein Rücktrittsrecht.

 

 

Voraussetzungen

Ausnahmen

Form der Rücktrittserklärung

Frist

Fristverlängerung

Sonstiges

Bauträgervertrag

(§ 5 BTVG)

  • Unzureichende Informierung des Erwerbers vor Vertragsunterzeichnung

Oder:

  • Die dem Vertrag zugrunde gelegte Wohnbauförderung, wurde ohne beim Erwerber gelegene Gründe in der Folge doch nicht oder in einem erheblichen Ausmaß nicht gewährt.
 

Formlos

  • Bis zum Zustandekommen des Vertrags oder binnen 14 Tage ab Vertragsabschluss
  • 14 Tage ab Information des Unterbleibens der Wohnbauförderung
  • Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Verbraucher eine Abschrift der Vertragserklärung sowie eine schriftliche Belehrung über das Rücktrittsrecht und den Inhalt der Sicherungsvereinbarung erhalten hat
  • Absolute Frist: sechs Wochen nach dem Zustandekommen des Vertrags bzw nach Erhalt der Information über das Unterbleiben der Förderung
 

Rücktritt nach

FAGG (§ 11 FAGG)

  • Anwendbarkeit des FAGG (§ 1 FAGG)
  • Verbrauchergeschäft (§ 1 FAGG)
  • Auswärtsgeschäftevertrag oder Fernabsatzvertrag (§ 3 FAGG)
  • Bereichsausnahmen in § 1 Abs 2 FAGG
  • Ausschlüsse des Rücktrittsrechts gem § 18 FAGG
  • Beachte auch allfällige Gegenausnahmen

Formlos

14 Tage ab dem Tag nach dem fristauslösenden Ereignis, das vom Vertragstyp abhängt (siehe § 11 Abs 2 FAGG)

Bei Informationspflichtverletzung über das Rücktrittsrecht, Verlängerung um maximal zwölf Monate (§ 12 FAGG)

Rücktritt vom Hauptvertrag bewirkt auch Rücktritt vom akzessorischen Vertrag (§ 17 FAGG)

Hypothekar- und Immobilienverträge 

(§ 13 HIKrG)

  • Verbraucherkreditvertrag,
  • der durch Pfandrecht oder sonstiges Recht an unbeweglicher Sache oder Superädifikat besichert wird oder
  • der für den Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten an einer unbeweglichen Sache oder einem bestehenden oder geplanten Superädifikat bestimmt ist
  • Günstige Arbeitnehmerkredite
  • Kreditvertragsabschluss durch behördlichen oder gerichtlichen Vergleich
  • Wohnbauförderungskredite (außer § 27 HIKrG)
  • Immobilienverzehrkredite (außer § 28 HIKrG)

Auf Papier oder einem anderen, dem Kreditgeber zur Verfügung stehenden und zugänglichen dauerhaften Datenträger

Bei Vertragserklärung binnen zwei Werktagen ab Erhalt des ESIS-Merkblatts oder, ohne ESIS-Merkblatt erhalten zu haben, Rücktritt innerhalb von zwei Werktagen von Vertragserklärung oder Vertrag

  • Rücktrittsfrist beginnt nicht zu laufen, bevor Verbraucher ESIS-Merkblatt und Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten hat.
  • Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrags.
 

Fernfinanzdienst-

leistungen

(§§ 8 ff FernFinG)

  • Verbrauchergeschäft
  • Grundvereinbarung über Finanzdienstleistungen geschlossen
  • Ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems des Unternehmers
  • Siehe § 10 FernFinG:

Verträge über Finanzdienstleistungen, die Schwankungen unterliegen

  • Reise- und Gepäckversicherungen mit Laufzeit von weniger als einem Monat
  • Verträge, die mit Zustimmung des Verbrauchers bereits voll erfüllt wurden

Schriftlich oder auf einem dem Empfänger zur Verfügung stehenden und zugänglichen dauerhaften Datenträger

  • 14 Tage ab Vertragsabschluss (§ 8 FernFinG)
  • bei bestimmten Lebensversicherungen und bei Fernabsatzverträgen über die Altersversorgung von Einzelpersonen 30 Tage (§ 8 FernFinG)

Hat Verbraucher Informationen und Vertragsbedingungen erst später erhalten, beginnt die Frist mit diesem Zeitpunkt (§ 8 Abs 4 FernFinG).

Rücktritt gilt für verbundene Geschäfte (§ 9 FernFinG).

Verletzung der Prospektpflicht

(§ 21 KMG)

  • Verbrauchergeschäft
  • Prospektpflichtiges Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen
  • Ohne Veröffentlichung des Prospekts oder ohne des Nachtrags zum Prospekt

Oder:

  • Verbrauchergeschäft
  • Erwerb einer Veranlagung in Immobilien wurde bei Vertragsabschluss nicht gem § 9 Z 3 KMG bestätigt.
 

Schriftlich

Eine Woche nach dem Veröffentlichungstag des Prospekts bzw Erhalt der Bestätigung des Erwerbs gem § 9 Z 3 KMG

  • Solange kein Prospekt veröffentlicht wurde, steht den Verbrauchern das Rücktrittsrecht zu.
  • Wurde gesetzwidrigerweise kein Nachtrag veröffentlicht, erlischt bei Veranlagungen das Rücktrittsrecht mit Ablauf einer Woche nach dem Tag, an dem die Angaben nach § 6 KMG veröffentlicht wurden. Für Wertpapiere beträgt die Rücktrittsfrist zwei Arbeitstage nach Veröffentlichung des Nachtrags (§ 6 KMG).
 

Haustürgeschäft

(§ 3 KSchG)

  • Körperliche Anwesenheit
  • Außerhalb von Geschäftsräumen des Unternehmers
  • Verbrauchergeschäft
  • § 3 Abs 3 KSchG:

Z 1: kongruente Anbahnung durch Verbraucher

Z 2: keine vorhergehenden Besprechungen

Z 3: geringfügige Bargeschäfte bis € 25,–/50,–

Z 4: Vertrag unterliegt FAGG

Z 5: Vertragserklärung wird in körperlicher Abwesenheit des Unternehmers abgegeben

  • Gegenausnahme: Unternehmer drängt Verbraucher zum Vertragsabschluss

Formlos

Bis zum Zustandekommen des Vertrags bzw binnen 14 Tagen ab Ausfolgung einer Informationsurkunde (§ 3 Abs 1 KSchG)

  • Bei unterbleibender Belehrung endet die Frist nach maximal zwölf Monaten und 14 Tage

Auffangtatbestand

Verstoß gegen gewerberechtliche Vorschriften

(§ 3 Abs 5 KSchG)

  • Haustürgeschäft iSd § 3 Abs 1 KSchG
  • Verstoß gegen die gewerberechtlichen Regelungen über das Sammeln und die Entgegennahme von Bestellungen auf Dienstleistungen (§ 54 GewO), über das Aufsuchen von Privatpersonen und Werbeveranstaltungen (§ 57 GewO) oder über die Entgegennahme von Bestellungen auf Waren von Privatpersonen (§ 59 GewO)
  • Vertrag unterliegt FAGG
  • Vertragserklärung wird in körperlicher Abwesenheit des Unternehmers abgegeben
  • Gegenausnahme: Unternehmer drängt Verbraucher zum Vertragsabschluss

Formlos

Bis zum Zustandekommen des Vertrags bzw binnen 14 Tagen ab Ausfolgung einer Informationsurkunde (§ 3 Abs 1 KSchG)

  • Bei unterbleibender Belehrung endet die Frist nach maximal zwölf Monaten und 14 Tagen

Auffangtatbestand

Nichteintritt

maßgeblicher

Umstände

(§ 3a KSchG)

  • Verbrauchergeschäft;
  • für Einwilligung des Verbrauchers maßgebliche Umstände
  • treten ohne Veranlassung durch Verbraucher
  • nicht oder in erheblich geringerem Ausmaß ein;
  • Unternehmer hat deren Eintritt als wahrscheinlich dargestellt.

§ 3a Abs 4 KSchG:

  • Verbraucher wusste schon bei Vertragsverhandlungen, dass maßgebliche Umstände nicht oder in erheblich geringerem Ausmaß eintreten werden.
  • Ausschluss des Rücktrittrechts im Einzelnen ausgehandelt
  • Unternehmer erklärt sich zur angemessenen Vertragsanpassung bereit.

Formlos

Rücktritt binnen einer Woche

  • ab Erkennbarkeit des Nichteintritts der Umstände für Verbraucher
  • und Erhalt einer schriftlichen Belehrung über das Rücktrittsrecht

Absolute Frist:

  • Ein Monat nach vollständiger Erfüllung des Vertrages durch beide Vertragspartner
  • Bei Bankverträgen mit einer 1 Jahr übersteigenden Vertragsdauer spätestens 1 Monat nach dem Zustandekommen des Vertrages (§ 3a Abs 3 KSchG)

Rücktrittsrecht besteht parallel zu anderen Rücktrittsrechten.

Vorauszahlungskauf

(§ 27 KSchG)

  • Verbrauchergeschäft
  • Verbraucher leistet Teilzahlungen an Unternehmer
  • Unternehmer ist erst nach Eingang des Gesamtpreises zur Lieferung der Ware verpflichtet
  • Ware ist lediglich durch Erklärung der Vertragspartner bestimmbar oder Preis wurde nicht nach den Preisverhältnissen zur Zeit des Vertragsabschlusses festgelegt
 

Formlos

Solange einer der Vertragspartner noch nicht alle Leistungen erbracht hat

  

Immobiliengeschäft

(§ 30a KSchG)

  • Abgabe einer Vertragserklärung am selben Tag, an dem der Verbraucher das Vertragsobjekt das erste Mal besichtigt hat
  • Erwerb dient Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses des Verbrauchers oder eines nahen Angehörigen
  • Vertragserklärung ist auf den Erwerb eines Bestandrechts, eines sonstigen Gebrauchs- oder Nutzungsrechts, des Eigentums an einer Wohnung, an einem Einfamilienwohnhaus oder an einer Liegenschaft, die zum Bau eines Einfamilienwohnhauses geeignet ist, gerichtet
 

Formlos

Eine Woche nach der Vertragserklärung des Verbrauchers

  • Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Verbraucher eine Zweitschrift der Vertragserklärung sowie eine schriftliche Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten hat.
  • Absolute Frist: ein Monat nach dem Tag der erstmaligen Besichtigung.

Parallel:

  • § 3 KSchG
  • Rücktritt nach § 11 FAGG

Timesharing-Vertrag

(§§ 8 ff TNG)

  • Verbrauchergeschäft
  • Teilnutzungsvertrag, Nutzungsvergünstigungsvertrag, Tauschsystemvertrag oder Vermittlungsvertrag (§§ 1 f TNG)
 

Auf Papier oder dauerhaftem Datenträger  (§ 10 TNG)

14 Tage ab Vertragsabschluss oder allfälligen späteren Erhalt der Vertragsdokumente (§§ 8, 9 TNG)

  • Informationspflichtverletzung:
    • Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der Verbraucher die Information erhält.
    • Absolute Frist: drei Monate und 14 Tage ab Vertragsabschluss (§ 9 Abs 1 TNG)
  • Mangelhafte Rücktrittsbelehrung
    • Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der Verbraucher das Formblatt für den Rücktritt erhält.
    • Absolute Frist: ein Jahr und 14 Tage (§ 9 Abs 2 TNG)

Rücktritt wirkt auf akzessorische Verträge (§ 13 f TNG)

Versicherungsvertrag

(§ 5c VersVG)

  • Versicherungsvertrag
  • gilt auch für Versicherungsnehmer, die keine Verbraucher sind
  • Versicherungsverträge über Großrisiken gemäß  § 5 Z 34 VAG 2016 (§ 5c Abs 7 VersVG)

In geschriebener Form iSd § 1b VersVG (§ 5c Abs 4 VersVG); Vereinbarung der Schriftform für Rücktrittserklärung nach § 5c VersVG unzulässig (§ 5a VersVG)

14 Tage ab Zugang der Versicherungspolizze, Versicherungsbedingungen, Belehrung über das Rücktrittsrecht und Übermittlung zahlreicher Informationen (§ 5c iVm  § 191c Abs 22 VersVG: Verträge ab dem 1.1.2019)

Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach Zugang der Polizze etc. und einer Belehrung über das Rücktrittsrecht (§ 5c Abs 5 VersVG); mangels Belehrung etc. unbefristetes Rücktrittsrecht.

Das Absenden innerhalb der Frist genügt (§ 45 Abs 1 Z 2 VersVG)

  • Allenfalls auch Rücktritt nach dem Fern-Finanzdienstleistungsgesetz oder Rücktritt bei Haustürgeschäft möglich
  • Beachte auch den Rücktritt nach § 5b VersVG, der die Verbrauchereigenschaft des Versicherungsnehmers nicht voraussetzt

Lebensversicherungs-

vertrag

(§ 5c VersVG)

Lebensversicherungsvertrag

  • Versicherungsverträge über Großrisiken gemäß  § 5 Z 34 VAG 2016 (§ 5c Abs 7 VersVG)

in geschriebener Form (§ 5c Abs 4 VersVG) ohne Angabe von Gründen (§ 5c Abs 1 VersVG); Vereinbarung der Schriftform für Rücktrittserklärung nach § 5c VersVG unzulässig (§ 5a Abs 2 VersVG)

30 Tage ab (gesonderter11Fenyves, Die Neuerungen im VersVG – ein Überblick, Versicherungsrundschau 9/19, 37 mit Bezugnahme auf die Causa Endress-Entscheidung EuGH.)Verständigung vom Zustandekommen des Vertrages (§ 5c VersVG)

  • Frist beginnt (für Verträge nach dem 1.1.2019; § 191c Abs 22 VersVG) nicht zu laufen, wenn dem Versicherungsnehmer gewisse Informationen vorenthalten werden (5c Abs 2 und Abs 3 VersVG: Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen etc.)
  • Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher setzt der Beginn des Fristenlaufs eine vollständige und richtige Belehrung über das Rücktrittsrecht voraus (§ 5c Abs 2 Z 4 und Abs 3 VersVG); mangels Belehrung etc. unbefristetes Rücktrittsrecht.
  • Das Absenden innerhalb der Frist genügt (§ 45 Abs 1 Z 2 VersVG)
 

Verbraucherkredit-geschäfte (§§ 12 ff VKrG)

  • Verbrauchergeschäft
  • Verbraucherkreditvertrag  (§ 2 Abs 3, § 4 VKrG)

§ 4 Abs 2 VKrG – im Wesentlichen:

  • Gesamtkreditvertrag < € 200,–
  • Kreditverträge, die binnen drei Monaten zurückzuzahlen sind und bei denen nur geringe Kosten anfallen
  • Pfandleihverträge
  • Günstige Arbeitnehmerkredite
  • Kreditvertragsabschluss durch behördlichen oder gerichtlichen Vergleich
  • Hypothekarkredite

Auf Papier oder einem anderen, dem Kreditgeber zur Verfügung stehenden und zugänglichen dauerhaften Datenträger

14 Tage ab Kreditvertragsabschluss (§ 12 VKrG)

Erhält der Verbraucher die Vertragsbedingungen und die Informationen gem § 9 VKrG erst später, beginnt die Frist mit diesem Tag zu laufen.

  • Rücktritt wirkt auf Vereinbarung über eine Nebenleistung (§ 12 Abs 4 VKrG)
  • Folgerücktritt: binnen einer Woche ab Abgabe der Rücktrittserklärung auch vom verbundenen Warenlieferungs- oder Dienstleistungserbringungsvertrag (§ 13 Abs 3 VKrG)
  • Subsidiär dazu Rücktritt nach § 8 FernFinG und § 3 Abs 1 bis 3 KSchG

Unzureichende Informierung des Erwerbers vor Vertragsunterzeichnung

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte