Das Rücktrittsrecht beim Immobiliengeschäft nach § 30a KSchG soll die Überrumpelung (nur) des Verbrauchers bei Verträgen über den Erwerb von Gebrauchs- oder Nutzungsrechten oder des Eigentums an bestimmten Immobilien verhindern. Es steht dem Verbraucher zwingend ein Rücktrittsrecht innerhalb einer Woche nur dann zu, wenn er die Vertragserklärung am Kalendertag der ersten Besichtigung abgegeben hat. Rücktrittsrechte nach anderen Bestimmungen, insb nach § 11 ff FAGG, bleiben unberührt.