Die Rücktrittsrechte der Vertragsparteien sind in den §§ 5, 6 BTVG geregelt. Dem Erwerber wird grds der Rücktritt vom Vertrag oder der Vertragserklärung bis spätestens 14 Tage nach Vertragsabschluss für den Fall zugestanden, dass der Bauträger seine gesetzlich auferlegten Informationspflichten nicht fristgerecht erfüllt bzw eine dem Vertrag zugrunde gelegte Wohnbauförderung (in einem erheblichen Ausmaß) nicht gewährt wird. Für den Bauträger ist das Rücktrittsrecht grds auf das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 6 BTVG beschränkt.