Aufgrund eines Erlasses des BMAW änderte das AMS mit 27. 5. 2024 seine Praxis. Stellt sich am Ende der Altersteilzeit heraus, dass die vereinbarte und dem AMS gemeldete durchschnittliche Arbeitszeit nicht stimmt, berechnet das AMS rückwirkend das Altersteilzeitgeld neu und fordert die Differenz zwischen dem ausgezahlten Altersteilzeitgeld und dem neu berechneten Altersteilzeitgeld zurück.
Hinweis
Infolge der seit 1. 1. 2024 geltenden Flexibilisierungsbestimmungen gibt es bei einer kontinuierlichen Arbeitszeitverkürzung in jedem sechsmonatigen Durchrechnungszeitraum eine durchschnittliche Höchstarbeitszeit und eine durchschnittliche Mindestarbeitszeit.
Die durchschnittliche Höchstarbeitszeit beträgt in jedem sechsmonatigen Durchrechnungszeitraum 80 % der vorigen Normalarbeitszeit, die durchschnittliche Mindestarbeitszeit 20 % der vorigen Normalarbeitszeit.
Am Ende der Altersteilzeit müssen Zeitguthaben und Zeitschulden ausgeglichen sein.
Praxistipp
Flexibilisierungsmöglichkeiten zu nutzen, ist attraktiv. Aber Vorsicht: Aufgrund der seit 27. 5. 2024 geltenden Weisungslage fordert das AMS einen Teil des Altersteilzeitgeldes zurück, wenn die tatsächliche durchschnittliche Arbeitszeit – warum auch immer – während der Altersteilzeit höher ist als die vereinbarte und dem AMS gemeldete durchschnittliche Arbeitszeit.
Hinweis neu
Ein Erlass des Arbeitsministeriums normiert folgende Verpflichtung für den Arbeitgeber: Handelt es sich nicht um eine gleichbleibende Arbeitszeitreduktion, muss der Arbeitgeber Arbeitszeitaufzeichnungen führen und dem AMS anhand der Arbeitsaufzeichnungen nachweisen, dass
- in keinem sechsmonatigen Durchrechnungszeitraum
- 1. die durchschnittliche Höchstarbeitszeit (80 %) überschritten wurde,
- 2. die durchschnittliche Mindestarbeitszeit (20 %) unterschritten wurde
- und am Ende der Altersteilzeit Zeitguthaben und Zeitschulden ausgeglichen sind.
Berechnung des Rückforderungsbetrags
Der Rückforderungsbetrag ist die Differenz zwischen dem tatsächlich ausgezahlten Altersteilzeitgeld und dem Altersteilzeitgeld, welches aufgrund der durchschnittlichen tatsächlichen Arbeitszeit während der Altersteilzeit gebührt hätte.
Varianten
Drei Varianten sind zu unterscheiden
- 1. Wegen einer vorzeitigen Beendigung einer kontinuierlichen Arbeitszeitverkürzung beträgt die durchschnittliche tatsächlich geleistete Arbeitszeit mehr als 60 % der vor Beginn der Altersteilzeit geleisteten Normalarbeitszeit.
- 2. Die durchschnittliche tatsächlich geleistete Arbeitszeit liegt im gesetzlichen Rahmen von 40 % bis 60 % der vor der Altersteilzeit geleisteten Normalarbeitszeit.
- 3. Die durchschnittliche tatsächlich geleistete Arbeitszeit beträgt weniger als 40 % der vor Beginn der Altersteilzeit geleisteten Normalarbeitszeit.
Berechnungsbeispiele
In den folgenden drei Beispielen wurde von der Firma dem AMS eine Arbeitszeitreduktion von 50 % gemeldet. Vereinbart war eine kontinuierliche Arbeitszeitverkürzung unter Nutzung der Schwankungsbreite für vier Jahre. Das berechnete monatliche Altersteilzeitgeld betrug bei der gemeldeten 50%igen Arbeitszeitreduktion € 1.000,–. Die Altersteilzeit wird nach zwei Jahren beendet.
Variante 1
Wegen der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit beträgt die durchschnittliche tatsächliche Arbeitszeit 70 % der vor Beginn der Altersteilzeit liegenden Normalarbeitszeit.
Hinweis
Vereinbart war für zwei Jahre eine Arbeitszeit von 70 % und für zwei Jahre eine Arbeitszeit von 30 % der vorigen Normalarbeitszeit.
Die durchschnittliche tatsächliche Arbeitszeit betrug während der Altersteilzeit 70 %, Sie ist höher als die für eine Altersteilzeit zulässige durchschnittliche Arbeitszeit. Die ursprüngliche Vereinbarung erfüllt jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Altersteilzeit, sodass nicht das gesamte Altersteilzeitgeld zurückgefordert wird, sondern nur der Überschreitungsbetrag.
Berechnung des Rückforderungsbetrags
Wenn bei einer 50%igen Arbeitszeitreduktion das monatliche Altersteilzeitgeld € 1.000,– beträgt, ergibt sich bei einer nur 30%igen Arbeitszeitreduktion ein monatliches Altersteilzeitgeld in der Höhe von € 600,–.
Hinweis 1
Rechenvorgang: € 1.000,– / 0,5 * 0,3 = € 600,–
Hinweis 2
Das AMS hatte monatlich € 1.000,– ausgezahlt, gebührt hätten nur € 600. Der Rückforderungsbetrag beträgt daher 40 % des gesamten ausgezahlten Altersteilzeitgeldes.
Variante 2
Die durchschnittliche tatsächliche Arbeitszeit liegt im gesetzlichen Rahmen von 40 % bis 60 %, ist aber höher als die vereinbarte und dem AMS gemeldete durchschnittliche Arbeitszeit.
Die durchschnittliche tatsächliche Arbeitszeit betrug 55 %. Sie ist höher als die vereinbarte und dem AMS gemeldete durchschnittliche Arbeitszeit von 50 %.
Berechnung des Rückforderungsbetrags
Wenn bei einer 50%igen Arbeitszeitreduktion das monatliche Altersteilzeit € 1.000,– beträgt, ergibt sich bei einer 45%igen Arbeitszeitreduktion ein monatliches Altersteilzeitgeld in der Höhe von € 900,–.
Hinweis
Rechenvorgang: € 1.000,– / 0,5 * 0,45 = € 900,–
Das AMS hatte monatliche € 1.000,– ausgezahlt, gebührt hätten nur € 900,–. Der Rückforderungsbetrag beträgt daher 10 % des gesamten ausgezahlten Altersteilzeitgeldes.
Variante 3
Wegen der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit beträgt die durchschnittliche tatsächliche Arbeitszeit 35 % der vor Beginn der Altersteilzeit liegenden Normalarbeitszeit.
Hinweis
Vereinbart war für zwei Jahre eine Arbeitszeit von 35 % und für zwei Jahre eine Arbeitszeit von 65 % der vorigen Normalarbeitszeit.
Die durchschnittliche tatsächliche Arbeitszeit betrug während der Altersteilzeit 35 %, Sie ist niedriger als die für eine Altersteilzeit zulässige durchschnittlich Arbeitszeit. Die ursprüngliche Vereinbarung erfüllt jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Altersteilzeit, sodass das Altersteilzeitgeld nicht rückgefordert wird. Es erfolgt keine Nachzahlung, weil eine durchschnittliche tatsächliche Arbeitszeit von weniger als 40 % der vorherigen Arbeitszeit nie zu einer Nachzahlung von Altersteilzeitgeld führt.
Zusätzliche Arbeitsleistung gegen ein monatliches Entgelt bis zur Geringfügigkeitsgrenze
Seit der Entscheidung des VwGH vom 17. 11. 20211 hängt die Höhe des Lohnausgleichs (und dadurch auch die Höhe des Altersteilzeitgeldes) nicht vom Teilzeitentgelt für die Arbeitsleistung, sondern vom Ausmaß der Arbeitszeitreduktion ab.
Wird während der Altersteilzeit Mehrarbeit geleistet, steigt dadurch die durchschnittliche tatsächliche Arbeitszeit während der Altersteilzeit.
Befolgt das AMS den Erlass des BMAW,2 muss der Arbeitgeber mit einer Rückforderung eines Teils des Altersteilzeitgeldes rechnen, wenn gelegentliche Mehrarbeit bis zur Geringfügigkeitsgrenze in Geld und nicht durch Zeitausgleich abgegolten wird.
Hinweis
§ 28 AlVG bestimmt nur, dass für diesen Monat nicht das gesamte Altersteilzeitgeld verloren geht, normiert jedoch nicht, dass Mehrarbeit bis zur monatlichen Geringfügigkeitsgrenze irrelevant ist.
Da bei Einführung der Altersteilzeit im Jahr 2000 nur eine 50%ige Arbeitszeitreduktion zulässig war, diente die Bestimmung des § 28 AlVG damals auch der Befriedigung eines kurzfristigen zusätzlichen Arbeitsbedarfs.
Praxistipp
Die früheren Überlegungen betreffend die zulässige Häufigkeit von Mehrarbeit gegen ein Entgelt bis zur monatlichen Geringfügigkeitsgrenze sind durch das Erkenntnis des VwGH vom 17. 11. 2021 überholt. Jede Überschreitung der dem AMS gemeldeten durchschnittlichen Arbeitszeit3 führt zu einer Rückforderung von Altersteilzeitgeld.
Sollte Mehrarbeit erforderlich sein, kann eine Erhöhung der durchschnittlichen Arbeitszeit vereinbart werden, zB statt des 50%-Modells das 60%-Modell (verbunden mit einer Meldung an das AMS). Oberwert und Beitragsgrundlage bleiben gleich. Unterwert, Teilzeitentgelt, Lohnausgleich und die damit im Zusammenhang stehende Höhe der Sozialversicherungsbeiträge ändern sich.
Hinweis
Die tatsächliche durchschnittliche Arbeitsleistung während der gesamten Altersteilzeit darf nicht höher sein als 60 % der vorigen Normalarbeitszeit.