Ein richterliches Mäßigungsrecht ist für verschiedene Fälle vorgesehen: Die praktisch wichtigsten sind die Minderung einer Konventionalstrafe sowie die Herabsetzung der Haftung des Interzedenten nach dem Konsumentenschutzgesetz. Das richterliche Mäßigungsrecht ist ein nicht abdingbares Recht eines Schuldners auf Herabsetzung eines zu leistenden Betrages. Die Mäßigung erfolgt durch richterliche Gestaltung, muss jedoch von der betroffenen Partei eingewendet werden.