Als Scheingeschäft im Sinne des § 916 ABGB werden jene empfangsbedürftigen Willenserklärungen verstanden, die einem anderen gegenüber mit dessen Einverständnis zum Schein abgegeben werden. Solche Geschäfte bedroht das ABGB grds mit Nichtigkeit, wobei gutgläubige Dritte gem § 916 Abs 2 ABGB geschützt werden. Das Scheingeschäft ist ua vom Umgehungsgeschäft, dem Treuhandgeschäft und der Mentalreservation zu unterscheiden.