Wird ein Reugeld vereinbart, so darf der dadurch Rücktrittsberechtigte gegen Zahlung eines Entgelts vom Vertrag zurücktreten. Soweit ein Rücktritt vom Vertrag unter den gesetzlichen Optionen (zB § 918 ABGB) möglich ist, muss für den Rücktritt kein Reugeld bezahlt werden. Ein solches Rücktrittsrecht kann grds auf alle Rechtsgeschäfte angewendet werden und stellt einen Entgeltersatz dar.