Rechtsträger im Sinne der Bestimmungen des Art 23 B-VG und § 1 AHG sind die Körperschaften öffentlichen Rechts und die Träger der Sozialversicherung, sofern sie hoheitliche Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich vollziehen (3 Ob 15/93).
Haftungssubjekte von Amtshaftungsansprüchen – Einleitung
In Art 23 B-VG werden als Haftungssubjekte von Amtshaftungsansprüchen neben den