Mit der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit und der damit verbundenen zentralen Wahrnehmung des Individualrechtsschutzes durch die neu geschaffenen VwG wurde der Anwendungsbereich der AVG geregelten Rechtsschutzinstrumente weitgehend eingeschränkt. Im AVG sind weiterhin die Rechtsmittel bzw Rechtsbehelfe Berufung, Devolutionsantrag und Vorlageantrag gegen Berufungsvorentscheidung in der kommunalen Selbstverwaltung, Vorstellung gegen Mandatsbescheid, Wiederaufnahme, Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand sowie amtswegige Abänderung, Behebung und Nichtigerklärung normiert.