Der staatlichen Verwaltung steht neben dem Einsatz von Hoheitsgewalt und den damit verbundenen Handlungsmöglichkeiten die Alternative der privatwirtschaftlichen Tätigkeit zur Verfügung. Sie kann sich Handlungsformen bedienen, die den Rechtsunterworfenen aufgrund des Privatrechts zustehen. Die verfassungsrechtliche Befugnis des Staates, privatrechtlich zu agieren, ergibt sich aus Art 17 B-VG, der Bund und Länder als Träger von Privatrechten bezeichnet (für die Gemeinden Art 116 Abs 2 B-VG).