Durch den Tod des Mieters bzw Vermieters wird der Vertrag nicht aufgehoben, sondern kommt es gem § 1116a ABGB bzw § 14 MRG zur Rechtnachfolge für bestimmte eintrittsberechtigte Personen.
Einleitung
Im Nichtanwendungsbereich des MRG regelt § 1116a ABGB die Rechtsnachfolge.
Die Bestimmung des § 14 MRG, die als Wiederholung1 des § 1116a ABGB angesehen wird, findet sowohl im Voll- als auch im Teilanwendungsbereich des MRG Anwendung.