Für Rechtsanwälte gilt als Ausfluss der Privatautonomie der Grundsatz der freien Honorarvereinbarung. Ob und in welcher Höhe Honorar zu bezahlen ist, richtet sich also primär nach der Vereinbarung zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt. Der Rechtsanwalt kann seine Leistungen in Form auch eines Pauschal- oder Zeithonorars in Rechnung stellen. Die Leistungen sind grundsätzlich entgeltlich. Wurde nichts vereinbart, ist ein „angemessenes“ Entgelt im Sinne des § 1152 ABGB geschuldet. Zur Beurteilung der Angemessenheit können das Rechtsanwaltstarifgesetz bzw die AHK herangezogen werden.