Der Dienstgeber ist nicht nur verpflichtet, dem Prüfer einen adäquaten Prüfort zu bieten, die notwendigen Unterlagen zur Durchführung einer Prüfung beizuschaffen und an der Erforschung der materiellen Wahrheit mitzuwirken, sondern er hat im Zuge der Prüfung auch diverse (Partei)Rechte, welche er durchsetzen kann. Nachdem der Prüfer alle notwendigen Prüfschritte gesetzt und Feststellungen getroffen hat, wird die GPLB mit der sog Schlussbesprechung abgeschlossen. Diese dient dem Dienstgeber bzw dessen bevollmächtigten, steuerlichen Vertreter zur Wahrung des Parteiengehörs.