Bei der Realteilung wird Vermögen einer Personengesellschaft auf Rechtsnachfolger übertragen, wofür die Rechtsnachfolger als Gegenleistung ihre Beteiligung an der Personengesellschaft aufgeben. Ermittelt die realgeteilte Personengesellschaft ihren Gewinn nicht durch Betriebsvermögensgleich, kann ein Wechsel der Gewinnermittlungsart erforderlich sein. Zu bewerten ist das übertragene Vermögen grundsätzlich mit den steuerrechtlichen Buchwerten; in bestimmten Fällen kann/ist eine Aufwertung vorzunehmen (sein).