Wird von den Vertragsparteien das grundbücherliche Sicherungsmodell gewählt, kann die Entrichtung von Zahlungen des Erwerbers gemäß einem Ratenplan nach § 9 Abs 4 BTVG sowie § 10 BTVG vereinbart werden. Die Zahlungen werden erst mit Abschluss des betreffenden Bauabschnitts fällig, wobei der Treuhänder den Abschluss in der Regel durch einen Sachverständigen prüfen lassen wird. Bei Vorliegen von Mängeln an einem Bauabschnitt kann der Erwerber dem Bauträger seine Leistung nach § 1052 ABGB verweigern.