Die Anmerkung der Rangordnung dient der vorläufigen Sicherung eines bücherlichen Rangs (insb) für die im Zug einer Veräußerung oder Verpfändung erst künftig einzutragenden Rechte. Durch die spätere Einverleibung der Rechte im Rang der Anmerkung (und nicht im laufenden Rang) wird der Liegenschaftserwerber oder Hypothekargläubiger vor der Gefahr geschützt, in der Zeit bis zur Verbücherung seines Rechts durch Änderungen im Grundbuchsstand geschädigt zu werden.