Der Hersteller ist auch nach dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens verpflichtet, sein Produkt laufend auf gefährliche Auswirkungen zu observieren. Treten nachträglich gefährliche Auswirkungen zutage, hat der Hersteller auf die sich ändernden Gegebenheiten zu reagieren, indem er bspw die Verwender warnt oder ggf als ultima ratio das Produkt zurückruft.