Bei einer Blockzeitvereinbarung sind nicht nur das Grundgehalt, sondern auch die variablen Entgelte zwischen Einarbeitungsphase und Freizeitphase zu splitten. Wird bei einer kontinuierlichen Arbeitszeitverkürzung in einigen sechsmonatigen Durchrechnungszeiträumen 80 % der vorigen Normalarbeitszeit erbracht und in anderen sechsmonatigen Durchrechnungszeiträumen 20 % der vorigen Normalarbeitszeit sind beim 50 %-Modell die in der 80 %-Phase verdienten Zulagen nur im Ausmaß von 5/8 auszuzahlen und 3/8 für die 20 %-Phase zurückzustellen.