Die Insolvenzordnung sieht zur Erleichterung von Sanierungen für den Insolvenzverwalter und den Arbeitnehmer außerordentliche Lösungsrechte vor. Dies gilt für alle Verfahrensarten, wobei die außerordentlichen Lösungsrechte im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung vom Arbeitgeber (Schuldner) mit Zustimmung des Sanierungsverwalters auszuüben sind. Die außerordentlichen Auflösungsrechte knüpfen primär an die Nichtfortführung oder Fortführung des Unternehmens an. Bei den besonderen Auflösungsrechten ist zwischen bereits angetretenen und nicht angetretenen Arbeitsverhältnissen zu unterscheiden.