Vertretungshandlungen und Einwilligungen in Vermögensangelegenheiten des Minderjährigen, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung beider Elternteile und der gerichtlichen Genehmigung. Der Abschluss des Rechtsgeschäftes hat im Interesse des Kindes zu liegen und somit dessen Wohl zu entsprechen. Partei in dem Genehmigungsverfahren ist ausschließlich der betroffene Minderjährige. Vor Gericht geschlossene Vereinbarungen über die Höhe gesetzlicher Unterhaltsleistungen benötigen keine zusätzliche pflegschaftsgerichtliche Genehmigung.