Der Arbeitnehmer hat für alle Arten der Pflegefreistellung zusammen (Krankenpflegefreistellung, Betreuungsfreistellung und Begleitungsfreistellung für Kinder) Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zum Ausmaß der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb eines Arbeitsjahres. Ist dieser Anspruch bereits ausgeschöpft und erkrankt ein unter zwölfjähriges Kind, so besteht unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf eine weitere Woche Pflegefreistellung. Wesentlich ist, dass das Kind neuerlich pflegebedürftig erkrankt und der Arbeitnehmer dadurch an der Arbeitsleistung verhindert ist.