Das Pfandrecht ist das gegen jedermann (also absolut) wirkende Vorzugsrecht, sich bei Nichterfüllung der gesicherten Forderung aus bestimmten Vermögensstücken (Spezialität) zu befriedigen. Es ist ein dingliches Recht (§ 308 ABGB) iSd § 307 Satz ABGB, und zwar grundsätzlich an fremder Sache. Ausnahme eines Pfandrechts an eigener Sache: die forderungsbekleidete Eigentümerhypothek.