§ 458 ABGB gibt dem Pfandgläubiger das Recht, vom Schuldner ein anderes angemessenes Pfand (Ersatzpfand) zu fordern, wenn die Pfandsache durch Verschulden des Pfandschuldners oder wegen eines erst nach Pfandbestellung offenbar gewordenen Mangels zur Bedeckung der Schuld nicht mehr ausreicht. Im ersten Fall handelt es sich um die Verschuldenshaftung des Pfandschuldners, im zweiten Fall um einen Gewährleistungsanspruch. Nachträgliche zufällige Verschlechterungen der Pfandsache (zB Geldentwertung) gehen aber somit zulasten des Pfandgläubigers, als sie seine dingliche Sicherung vermindern.