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Parteistellung

BAOAbgabenbehördeUngerJänner 2024

Die Parteienstellung im Abgabenverfahren wird in den §§ 77 ff BAO, insb § 78 BAO, geregelt.

Im Folgenden wird erklärt, wer grds als Partei im Abgabenverfahren in Betracht kommt, welche konkreten Typen in der BAO unterschieden werden und welche unterschiedlichen Rechte im Abgabenverfahren damit verbunden sind.

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