Die Zivilprozessgesetze enthalten keine gesetzliche Formulierung des Begriffs der Parteien im Zivilprozess. Dieser ergibt sich vielmehr aus dem Wesen und der Aufgabe des Zivilprozesses selbst. Die Parteifähigkeit ist das prozessuale Pendant zur materiellrechtlichen Rechtsfähigkeit – parteifähig ist demnach, wer grundsätzlich Träger (prozessualer) Rechte und Pflichten sein kann.

