Anders als auf den ebenfalls als Bestandvertrag zu qualifizierenden Mietvertrag sind die Bestimmungen des MRG auf den Pachtvertrag nicht anwendbar. Aus diesem Grund ist die Unterscheidung zwischen Geschäftsraummiete (MRG anwendbar) und Unternehmenspacht (MRG nicht anwendbar) in der Praxis von besonderer Bedeutung. Über den entgeltlichen Gebrauch der Sache hinaus bezweckt der Pachtvertrag die Fruchtziehung, der Pächter darf/soll also aus der gepachteten Sache die sachtypischen Nutzungen ziehen.