Mit dem 2. ErwSchG wird das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) zu einem wichtigen Instrumentarium. Es besteht nun nicht nur die Verpflichtung alle Vertretungsformen des Erwachsenenschutzes im ÖZVV einzutragen, bei der Vorsorgevollmacht, gewählten und gesetzlichen Erwachsenenvertretung ist die Eintragung sogar Entstehungsvoraussetzung.