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Medizinische Behandlung – Erwachsenenschutz

FamilienrechtSachwalterschaft und ErwachsenenschutzRosenmayrJuni 2024

Die neuen Bestimmungen zur medizinischen Behandlung (§§ 252 bis 254 ABGB) betreffen sämtliche Vertretungsformen gleichermaßen und finden sich daher im Allgemeinen Teil des Sechsten Hauptstücks. Die Neuregelung unterscheidet zwischen entscheidungs- (§ 252 ABGB) und nicht entscheidungsfähigen Personen (§ 253 ABGB). Ergänzend wird die Vorgangsweise in Situationen von Dissens zwischen der betroffenen Person und ihrem Vertreter geregelt. Die bisherige Differenzierung zwischen einfachen und schwerwiegenden Behandlungen entfällt. 

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