Gemäß dem Grundsatz der Öffentlichkeit, der allgemein in der ordentlichen Gerichtsbarkeit gilt, ist jedermann der Zugang zu und die Anwesenheit bei gerichtlichen Verfahren gestattet. Je nach Verfahrenstyp bestehen allerdings unterschiedliche Ausprägungen der Öffentlichkeit (zB Volks-/Parteiöffentlichkeit).