Seit dem 1. 1. 2015 können Parteien aus Anlass eines gegen eine erstinstanzliche Entscheidung erhobenen Rechtsmittels einen Parteiantrag auf Normenkontrolle an den Verfassungsgerichtshof stellen, wenn sie aufgrund einer gesetzwidrigen Verordnung (Art 139 Abs 1 Z 4 B-VG) oder eines verfassungswidrigen Gesetzes (Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG) in ihren subjektiven Rechten verletzt sind. Die wesentlichen Verfahrensvorschriften finden sich in § 528b ZPO (§ 80a AußStrG) und §§ 57a, 62a VfGG.