Sachen, die sich zwar im Eigentum des Staates (nämlich – soweit von § 287 ABGB geregelt – des Bundes oder eines Landes) befinden, die aber allen Mitgliedern des Staates zum Gebrauch zur Verfügung stehen, werden von § 287 zweiter Satz ABGB als „allgemeines“ oder „öffentliches“ Gut bezeichnet. Es handelt sich also um jene im Eigentum des Staates stehenden Sachen, an denen ein sogenannter „Gemeingebrauch“ besteht.