Wer aus wahrscheinlichen Gründen die Sache, die er besitzt, für die seinige hält, ist ein redlicher Sachbesitzer. Ein Rechtsbesitzer ist redlich, wenn er glauben kann, dass ihm die Ausübung des Rechts zusteht. Strittig ist, ob schon leichte Fahrlässigkeit in der Beurteilung der Frage, ob der Besitzerwerb in fremde Rechte eingreift, den guten Glauben, dh, die Redlichkeit zerstört. Die Redlichkeit des Besitzes wird vermutet. Die Relevanz der Redlichkeit zeigt sich in Anwendung der §§ 329 ff, 335 f, 367 f, 371, 392 ff, 415 ff, 456, 824 und 1079 ABGB.