Die Obsorge beider Eltern für das minderjährige Kind soll nicht nur während aufrechter Ehe oder häuslicher Gemeinschaft, sondern auch nach deren Auflösung der Regelfall sein. Bei einem unehelichen Kind muss sie vereinbart werden, bei einem ehelichen Kind besteht sie ex lege. Nach Auflösung der Ehe oder häuslichen Gemeinschaft ist eine gerichtliche Vereinbarung zu schließen, bei welchem Elternteil sich das Kind hauptsächlich aufhält. Der Hauptaufenthalt ist Anknüpfungspunkt für weitere Rechtsfolgen. Ein Aufenthalt und eine Betreuung des Kindes zu gleichen Teilen bei beiden Eltern sind zulässig.